Javascript ist deaktiviert

Ihr Browser unterstützt aktuell kein Javascript. Da diese Seite die Verwendung von Javascript erwartet, müssen Sie mit Beinträchtigungen rechnen, wenn Javascript nicht aktiviert ist.

BMF beantwortet Fragen zur Coronakrise für gemeinnützige Vereine

Das Bundesfinanzministerium hat eine Reihe von Fragen in Zusammenhang mit der Coronakrise beantwortet.

Die FAQ „Corona“ (Steuern) beschäftigen sich u.a. auch mit Fragen der Gemeinnützigkeit. Einiges geht über die Sonderregelungen im Schreiben vom 9.04.2000 (IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) hinaus.

Tätigkeiten im Bereich der Coronahilfe

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich – entgegen der sonstigen Vorgaben – unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise engagieren. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit ziehen. Das gilt z.B. bei Einkaufshilfen für ältere, besonders gefährdete Personen oder für hilfsbedürftige Personen in häuslicher Quarantäne.

Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Z.B. kann eine gemeinnützige Forschungseinrichtung vorhandene Schutzmasken unentgeltlich an gefährdete oder betroffene Personen verteilen. In beiden Fällen ist eine vorherige Änderung der Satzung dazu nicht erforderlich.

Entgeltliche Tätigkeiten

Viele gemeinnützigen Einrichten helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und werden dafür behalt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck, wie zum Beispiel die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege beziehungsweise der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, genannt ist. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise werden die Finanzämter es nicht beanstanden, wenn bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist.

Unabhängig davon, ob die Einrichtung tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine gemeinnützige Forschungseinrichtung einem Krankenhaus vorhandene Schutzmasken gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Mittelverwendung

Können wegen der Coronakrise Mittel nicht zeitnah verwendet werden – regelmäßig gilt die Verwendung bis zum Ende des übernächsten Jahrs nach Zufluss als zeitnah – berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Coronakrise.

Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel. Die jetzt im Jahr 2020 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Auflösung von Rücklagen

Eine gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Beitragsrückerstattungen an Mitglieder

Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung des Vereins mit aufgenommen ist. Auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Coronakrise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2020 unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse) ist nicht zulässig.

Spendenquittung bei Verzicht der Rückzahlung des Ticketpreises

Viele Kultur- oder Sportveranstaltungen müssen wegen der Corona-Krise abgesagt und bereits bezahlte Ticketpreise erstattet werden. Verzichtet ein Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer Erstattung, kann der Veranstalter ihm in dieser Höhe eine Spendenquittung ausstellen, wenn:

  • die Veranstaltung von einer gemeinnützigen Einrichtung organisiert wurde,
  • die Spende zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird und
  • mit der Spende keine Gegenleistung (zum Beispiel in Form eines Gutscheins, eines Tickets für einen Ersatztermin oder eineranderweitigen Gegenleistung an den Ticketinhaber) verbunden ist.

Die schriftliche oder per E-Mail erteilte Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Spendenquittung in den Unterlagen des Ausstellers der Spendenquittung zu dokumentieren.

(aus Vereinsinfobrief Nr. 383 – Ausgabe 9/2020 – 13.05.2020)